Tipps für alle, die gerne Vögel füttern

Text: ARAG Verbraucherinformationen
Folgt man den Gerichtsurteilen, sollten Sie lieber Amsel, Drossel, Fink und Star unterstützen, Tauben und Möwen aber besser nicht. Es drohen Bußgelder und ein Taubenfreund hat sogar die Kündigung des Mietvertrags erhalten.
Balkon: Vogelhäuschen sind erlaubt
Das Aushängen von Futterglocken und das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken im Winter ist genauso erlaubt wie das Aufstellen eines Vogelbades im Sommer. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens kann vom Vermieter oder den Nachbarn nicht beanstandet werden (LG Berlin, Az.: 65 S 540/09).
Der rechtliche Hintergrund
Vogelkot auf Balkon und Terrasse ist selbst in Städten kaum zu vermeiden. Es ist deshalb in der Regel kein vertragswidriger Zustand, der zu einer Mietminderung berechtigen würde. Das gilt auch dann, wenn Nachbarn die Vögel durch Futter und Wassergefäße anlocken.
In einem konkreten Fall hatte das Gericht erklärt, das Füttern von Vögeln sei „sozialadäquat“ und weit verbreitet. Es überschreite nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und sei damit erlaubt. Etwas anderes gelte nur, wenn es zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen komme oder zu gesundheitlich bedenklichen Folgen durch die Verunreinigungen. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn Tauben gefüttert würden.
Tauben füttern: Nicht den Mietvertrag riskieren
Ein Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz mehrmaliger Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt.
Weil ein Mieter mehrfach täglich aus seinem Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte, forderte ihn der Vermieter auf, das Füttern künftig zu unterlassen. Der Beklagte setzte das Füttern der Tauben jedoch fort, so dass der Kläger das Mietverhältnis schließlich außerordentlich kündigte.
Das AG Nürnberg hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten des Beklagten, der an sieben Tagen mehrmals täglich Tauben gefüttert habe, stelle eine erhebliche und nachhaltige Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher der Kläger das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung habe beenden dürfen.
Der Beklagte habe durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört. Auch Nachbarn seien bereits an den Kläger herangetreten und hätten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden.
Der Beklagte habe trotz zahlreicher Aufforderungen und auch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung des Klägers nicht reagiert, so dass dieser außerordentlich kündigen durfte (AG Nürnberg, Az.: 14 C 7772/15).