Darf man Tiere im Garten beerdigen

Text: ARAG Verbraucherinformationen
Eigentlich müssen verstorbene Tiere in eine sogenannte Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht werden. Aber Tierhalter dürfen ihre Lieblinge ausnahmsweise auch im eigenen Garten beerdigen, wenn sie die strengen Vorschriften beachten. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen. Grundsätzlich gilt: Ein einzelner Tierkörper bestimmter kleinerer Tierrassen wie beispielsweise Hunde, Katzen, Kaninchen, Wellensittiche oder Zierfinken darf im Garten bestattet werden, wenn das Grundstück nicht im Wasserschutzgebiet liegt, das Tier nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben ist und das Trinkwasser nicht gefährdet wird. Auch darf das Grab nicht in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen liegen. Zudem muss der Tierkörper mit mindestens 50 cm Erde bedeckt werden. Es ist verboten, Tiere auf öffentlichen Grundstücken (z. B. Wiesen und Wälder) zu begraben. Eine Zuwiderhandlung kann saftige Geldstrafen nach sich ziehen.
Diese Regelung gilt verständlicherweise nicht für das Lieblingspferd. Für größere Tiere und Nutztiere gelten andere Vorschriften und es drohen empfindliche Geldbußen bei Verstößen wie auch dem Entsorgen von Tieren im Hausmüll; dies ist ausdrücklich verboten. Eine Alternative zur Beisetzung im Garten ist ein Tierfriedhof oder die Einäscherung in speziellen Krematorien.
Gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier
Explizit verboten war die Mensch-Tier-Bestattung in Deutschland bislang nicht. Aber eben auch nicht ausdrücklich erlaubt. Nun ist es dank eines juristischen Winkelzuges bereits in einigen deutschen Städten so weit: Hund, Katze, Maus und Co. dürfen ganz offiziell gemeinsam mit ihrem Herrchen begraben werden. Nachfragen lohnt.
Nach Auskunft der ARAG Experten erlaubt das deutsche Bestattungsrecht die gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier allerdings nur, wenn die jeweilige Friedhofssatzung kein entsprechendes Verbot enthält. Zwar darf die Urne des Hautieres mit seinem Besitzer gemeinsam ins Grab, doch sowohl die Überführung als auch die Einäscherung müssen weiterhin streng getrennt nach Mensch und Tier erfolgen. Untersagt bleibt nach Angaben der ARAG Experten auch die Beisetzung tierischer Kadaver. Selbst wenn es etwas gruselig klingt: Tote Tiere müssen nach wie vor in der so genannten Tierkörperbeseitigungsanstalt verbrannt werden.
Und es gilt natürlich, die Pietät zu wahren und zu respektieren, wenn es Menschen gibt, die sich keinen gemeinsamen Friedhof vorstellen können. In Essen beispielsweise geht der Betreiber es diesbezüglich ganz pragmatisch an: Er pflanzt eine Hecke zwischen ‚herkömmlichem‘ Menschenfriedhof und ‚innovativem‘ Mensch-Tier-Friedhof.