Blätter im Herbst: Wer haftet bei Unfällen?

Text: Verbraucherzentrale NRW
Müssen nach der Gemeindeordnung die Hausbesitzer die Gehwege kehren, tragen sie die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen. Den Pflanzen im Garten hingegen bietet das Laub Schutz vor Eis und Schnee.
Das Wichtigste in Kürze:
- Eigentümer haben die Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung von Gehwegen zu kontrollieren.
- Bei Vermietung gibt es in der Regel Vereinbarungen mit den Mietern, sich um das Herbstlaub zu kümmern.
- Bei Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer in der Pflicht.
- Es gibt keine genauen Regelungen, wie oft gekehrt werden muss.
Mit den Herbstwinden kommt auf Mieter und Eigentümer wieder eine lästige, aber unumgängliche Aufgabe zu: die Bürgersteige vom Laub zu befreien. Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hauseigentümer übertragen, sind sie für die Sicherheit auf den Gehwegen verantwortlich. Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen. Wissenswertes zum Versicherungsschutz – für Mieter und Vermieter – findet sich in den folgenden Tipps:
Mieter
In der Regel vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass diese für den „Herbstputz“ auf dem Bürgersteig zu sorgen haben. Doch selbst wenn dies im Mietvertrag schriftlich festgehalten ist, bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren. Für den Fall, dass ein Vermieter seinen Mieter schadenersatzpflichtig machen will, weil dieser es mit der Laubbeseitigung nicht so genau genommen hat, tritt in der Regel die Privathaftpflicht des Mieters ein.
Selbst genutztes Eigentum
Besitzer von selbst genutzten Eigenheimen schützt die Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich durch glitschiges Herbstlaub verletzt haben.
Mehr- und vermietete Einfamilienhäuser
Bei Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht ein, wenn Passanten durch herbstliche Rutschpartien Blessuren davongetragen haben.
Anlagen mit Eigentumswohnungen
Hier sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Pflicht, dass Passanten durch Herbstlaub nichts Schlimmes passiert. Verunglückt ein Fußgänger, kann dieser sich mit berechtigten Ansprüchen an alle Eigentümer wenden. Auch denkbar, dass sich der Verunglückte dann einen Eigentümer zwecks Haftung aussucht – und dieser das Geld dann von den übrigen Mit-Eigentümern wieder eintreiben muss. Die Haftung der Eigentümer gilt übrigens auch dann, wenn die Eigentumswohnung vermietet wurde.
Wie oft muss gekehrt werden?
Es gibt keine genauen Regelungen, wie häufig der Besen geschwungen werden muss. Türmt sich das Laub zu Bergen, müssen Mieter oder Hauseigentümer häufiger Einsatz zeigen. Andererseits ist es nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Das bedeutet zugleich: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Richter nämlich, ob der Fußgänger den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat.
Wohin mit dem Laub?
Verbrannt werden darf Laub in Städten und Gemeinden nicht. Zum Entsorgen eignen sich Komposthaufen, Biotonne oder spezielle Behälter der Gemeinde. Laubbläser dürfen wegen ihrer hohen Lautstärke nur zu bestimmten Uhrzeiten eingesetzt werden. Sie werden von den jeweiligen Gemeinden festgelegt.