Private Videoüberwachung: Worauf muss ich achten?

Jeder Mensch hat ein natürliches Interesse daran, seinen Besitz und die Privatsphäre der eigenen vier Wände bestmöglich zu schützen. Einbrecher im Haus oder in der Wohnung sind der Alptraum eines jeden. Neben dem materiellen Schaden, den Einbrecher hinterlassen, wiegt vor allem das Eindringen in die Privatsphäre schwer und hinterlässt nicht selten ein Trauma bei Betroffenen. Als Ergänzung von mechanisch-technischen Schutzvorkehrungen an Türen und Fenstern ist vor allem die Videoüberwachung ein beliebtes Gadget für mehr Sicherheit.
Smart Home: weltweit vernetzt
Moderne Smart-Home-Geräte lassen sich vernetzen, so dass man von jedem Ort der Welt per Handy einen Kontrollblick in die eigenen vier Wände werfen kann oder in Echtzeit informiert wird, wenn die Kamera eine Bewegung wahrnimmt. Einige Geräte haben auch Gesichtserkennungsfunktionen, können also die Nachbarin, die während des Urlaubs die Blumen gießt, von einem Einbrecher unterscheiden. Manche Modelle reagieren auf Bewegungen, zoomen und verfolgen die erkannte Person. Das verspricht im Ernstfall ein qualitativ besseres Bild, das der Polizei bei der Aufklärung helfen kann.
Doch so verlockend das alles klingt, von einer vorschnellen, unüberlegten Montage von Überwachungskameras wird abgeraten. Besser ist es, sich vorher kundig zu machen, denn schließlich müssen in dem sensiblen Themenfeld des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte einige Dinge beachtet werden.
Videoüberwachung: Was geht und was nicht
Grundsätzlich erlaubt ist es, das eigene Grundstück und die eigenen vier Wände zu überwachen. Kommt es zum Ernstfall, können die Aufnahmen wertvolles Beweismaterial für die Polizei sein.
Wenn eine Kamera öffentliche Bereiche, zum Beispiel den Gehweg, oder fremdes Eigentum, zum Beispiel das Nachbargrundstück, ins Visier nimmt – auch wenn es nur im Hintergrund oder einem Teilausschnitt des Bildes ist –, wird es allerdings kritisch. Wer so gefilmt wird, kann auf Unterlassung klagen und mitunter sogar Schadenersatz, Schmerzensgeld und die Löschung der unrechtmäßig erstellten Aufnahmen verlangen. Und wer im Fall eines Einbruchs die Bilder inklusive Fahndungsaufruf auf eigene Faust im Netz verbreitet, kann sich auch strafbar machen. Denn das Persönlichkeitsrecht gilt, so kurios es in dem Fall auch anmuten mag, auch für Kriminelle.
Im Bereich der eigenen Familie ist ein Babyfon die gängigste und rechtlich auch unkomplizierteste Variante der „Überwachung“. Ob im etwas höheren Alter eine Kamera im Kinderzimmer noch angesagt ist, sollte vorher gut überlegt sein. Praktisch ist es auf jeden Fall, zum Beispiel während des Kochens einen schnellen Prüfblick auf den Monitor werfen zu können, sobald im Kinderzimmer verdächtige Stille oder plötzliches Geschrei eintritt, um Spielunfälle schnell zu erkennen. Doch Vorsicht, auch innerhalb einer Familie gelten Persönlichkeitsrechte! Ausgeschlossen ist zum Beispiel die Überwachung von Jugendlichen ab 14. Sie gelten vor dem Gesetz als „Mündige Minderjährige“ und dürfen nicht überwacht werden.
Generell gilt besonders in der Familie, dass ein gewisses Maß an Privatheit und Vertrauen herrschen sollte. Auch sollten die Aufnahmen nicht allzu lange gespeichert werden.
Dienstleister im Haushalt
Die Putzfrau sieht fern statt zu wischen? Der Babysitter klaut? Derlei Verdachtsmomente rechtfertigen keinesfalls die heimliche Videoüberwachung von Dienstleistern im Haushalt. Stimmen diese jedoch ausdrücklich zu, ist es in Ordnung, wenn ohnehin vorhandene Kameras weiterlaufen. Andernfalls müssen sie für die Zeit der Dienstleistungserbringung abgeschaltet werden.
Wenn Besuch kommt
„Freunden bietet man nichts an. Freunde wissen, wo der Kühlschrank steht“ – und die Kameras, möchte man ergänzen. Natürlich ist es selbstverständlich, seinen Besuch darüber zu informieren, dass man Kameras installiert hat. Und ebenso selbstverständlich sollte es sein, dass diese abgeschaltet sind, während man mit seinen Gästen einen Kaffee trinkt oder einen gemütlichen DVD-Abend verbringt.
Gemeinsam genutzte Bereiche
In Mehrfamilienhäusern mag es verlockend sein, gemeinsam genutzte Bereiche wie das Treppenhaus, den Hinterhof oder den Müllplatz mit einer Kamera zu überwachen. Egal, wer das anstrebt, ob Eigentümergemeinschaft, Hausverwaltung oder Vermieter, er kann es nur mit Zustimmung aller Parteien im Haus umsetzen. Und die sollte schriftlich festgehalten werden. Die Mieter haben zudem ein Recht darauf zu erfahren, wo die Kameras installiert werden, welche Bereiche erfasst werden, zu welchen Zeiten die Kameras aktiv sind, wer Zugriff auf die Bilddaten hat und wie lange diese gespeichert werden.
Eine praktische Erleichterung sind Gegensprechanlagen mit Kameras, die immer öfter, nicht nur in Mehrfamilienhäusern, verbaut werden. Mit einem Blick erkennt man durch den „elektronischen Türspion“, ob sich hinter der Ankündigung „Paketdienst“ tatsächlich ein solcher verbirgt, oder ob sich ein Unbefugter Zutritt zum Treppenhaus verschaffen möchte. Für derartige Anlagen gibt es allerdings auch Regeln: Die Aufnahme darf nur in der Wohnung zu sehen sein, in der geklingelt wurde, die Kamera sollte nicht länger als eine Minute nach dem Klingeln aktiv sein und es darf keine Aufzeichnung gespeichert werden. Zudem muss ein Schild auf die Video-Türsprechanlage hinweisen. Sind diese Bedingungen erfüllt, darf eine solche Anlage installiert werden – sogar, wenn einzelne Mieter dagegen sind.
Sind Tonaufnahmen erlaubt?
Grundsätzlich dürfen Privatpersonen in Deutschland nicht von Privatpersonen abgehört werden. Und das gilt nicht nur für Wanzen wie im Agententhriller, sondern eben auch für Tonaufzeichnungen in Verbindung mit einer Videoaufzeichnung. Schlimmstenfalls riskiert man, dass das eigentlich wichtige Videomaterial als Beweismittel vor Gericht ungültig wird, weil es eine unerlaubte Tonspur hat. Tonaufnahmen in Verbindung mit Überwachungskameras sind nur dann zulässig, wenn alle Beteiligten ausdrücklich zustimmen. Das mag beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen am Arbeitsplatz umsetzbar sein, in den eigenen vier Wänden ist es jedoch unnötig. Um die Unterschrift eines Einbrechers wird man sich ohnehin vergeblich bemühen.
Wie lange darf ich die Daten speichern?
Der Gesetzgeber spricht von einer Speicherdauer von 72 Stunden. Das ist nicht immer praktikabel, so dass einige Gerichte inzwischen von einer zehntägigen Speicherdauer ausgehen. Maßgeblich ist allerdings immer der Zweck, zu dem die Aufzeichnung erstellt wurde. Ist nichts Entsprechendes zu sehen, muss auch vor Ablauf der maximalen Speicherdauer gelöscht werden. Wird jedoch tatsächlich ein Einbruch gefilmt, kann es hingegen nötig sein, die Videodaten entsprechend länger zu behalten.
Fazit
Der privaten Videoüberwachung in Deutschland sind rechtlich enge Grenzen gesetzt. Und das ist auch gut so, denn Privatsphäre geht vor – ganz besonders in der eigenen Familie sollte Vertrauen vor Überwachung stehen. Das Filmen fremder oder öffentlicher Bereiche ist tabu. Alle Aufnahmen, die nicht der Strafverfolgung oder Beweissicherung dienen, sollte man umgehend löschen. Im Zweifelsfall ist es hilfreich, einen Anwalt zu konsultieren.